Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes (TVGDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.01.1989 BGBl. I S. 76; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 28.02.1970; FNA: 802-1-3 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
|

§ 4



(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages im Bundesanzeiger bekannt und weist in der Bekanntmachung darauf hin, daß die Allgemeinverbindlicherklärung mit Rückwirkung ergehen kann. 2Es bestimmt dabei eine Frist, während der zu dem Antrag schriftlich Stellung genommen werden kann. 3Die Frist soll mindestens drei Wochen vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet betragen. 4Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilt den Tarifvertragsparteien und den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, den Wortlaut der Bekanntmachung mit.

(2) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung abweisen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes offensichtlich nicht vorliegen.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 4 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2146
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 434 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TVGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TVGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TVGDV (vom 01.07.2021)
... Der Zeitpunkt der Verhandlung muß nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme ( § 4 Absatz 1 Satz 2 ) liegen. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Mitgliedern ...
§ 10 TVGDV (vom 01.07.2021)
... erstreckt, innerhalb einer bestimmten Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. § 4 Absatz 1 und die §§ 6 bis 8 gelten ...
§ 12 TVGDV (vom 08.11.2006)
... regional begrenztem Geltungsbereich übertragen. Die Vorschriften der §§ 1 bis 11 gelten ...
§ 15 TVGDV (vom 01.07.2021)
... Änderung allgemeinverbindlicher Tarifverträge. (2) Die Bekanntmachungen nach § 4 Absatz 1 und § 11 sollen im Tarifregister vermerkt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2146
Artikel 1 3. TVGDVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
... technischen Aufzeichnungen der Verhandlung vornehmen. " 4. In § 1 Satz 1, § 4 Absatz 2 , § 6 Absatz 3 Satz 1 und § 13 Satz 1 wird jeweils die Angabe „TVG" durch die ... durch die Wörter „des Tarifvertragsgesetzes" ersetzt. 5. In § 4 Absatz 2 , § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, § 10 Satz 2, § 13 Satz 1 und § 15 ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 434 9. ZustAnpV Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
...  In § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 und 4, Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 7 Satz 2, § 8 Satz 1, ...