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§ 13 - Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes (TVGDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.01.1989 BGBl. I S. 76; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 28.02.1970; FNA: 802-1-3 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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§ 13



1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll vor der Aufhebung einer Tarifordnung oder einer Anordnung (§ 10 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes) die obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich die Tarifordnung oder Anordnung erstreckt, sowie den Tarifausschuß hören. 2Es macht die Aufhebung im Bundesanzeiger bekannt.





 

Frühere Fassungen von § 13 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2146
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 434 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TVGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TVGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2146
Artikel 1 3. TVGDVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
... " 4. In § 1 Satz 1, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 3 Satz 1 und § 13 Satz 1 wird jeweils die Angabe „TVG" durch die Wörter „des ... 5. In § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, § 10 Satz 2, § 13 Satz 1 und § 15 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort ...