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§ 14 - Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes (TVGDV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 16.01.1989 BGBl. I S. 76; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 28.02.1970; FNA: 802-1-3 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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Geltung ab 28.02.1970; FNA: 802-1-3 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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§ 14
(1) 1Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ein Tarifarchiv auch in elektronischer Form geführt werden. 2Die Pflicht zur Übersendung von Tarifverträgen ist auch erfüllt, wenn ein Tarifvertrag als elektronisches Dokument eingereicht wird. 3Dem elektronischen Dokument ist eine Erklärung beizufügen, dass das elektronisch eingereichte Dokument mit der Urschrift des Tarifvertrages oder seinen Änderungen übereinstimmt, und die Erklärung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder mittels Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes zu übersenden. 4In Schriftform vorliegende Tarifverträge werden seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in eine elektronische, im Volltext durchsuchbare Form umgewandelt.
(2) Bei der Eintragung des Abschlusses von Tarifverträgen in das Tarifregister werden die Tarifverträge durch die Angabe der Tarifvertragsparteien, des Geltungsbereichs sowie des Zeitpunktes ihres Abschlusses und ihres Inkrafttretens bezeichnet.
Text in der Fassung des Artikels 11 eIDAS-Durchführungsgesetz G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2745 m.W.v. 29. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 14 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.07.2017 | Artikel 11 eIDAS-Durchführungsgesetz vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 |
aktuell vorher | 01.04.2014 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 11.03.2014 BGBl. I S. 263 |
aktuell | vor 01.04.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 TVGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TVGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... „im Sinne des § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes" gestrichen. (39) In § 14 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I S. 76), die zuletzt durch Artikel 1 ...
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