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Änderung § 2 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 01.07.2021
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(1) 1 Die Verhandlungen und Beratungen des Tarifausschusses leitet ein Beauftragter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 2 Die Verhandlungen sind öffentlich, die Beratungen nicht öffentlich. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Tarifausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Tarifausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2 Wer an den Verhandlungen oder Beratungen mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnimmt, gilt als anwesend. |
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