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Änderung § 1 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 01.07.2021
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet den in § 5 TVG vorgesehenen Ausschuß (Tarifausschuß). 2 Es bestellt für die Dauer von vier Jahren je drei Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Mitglieder sowie mindestens je drei weitere als stellvertretende Mitglieder auf Grund von Vorschlägen dieser Organisationen. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet den in § 5 des Tarifvertragsgesetzes vorgesehenen Ausschuß (Tarifausschuß). 2 Es bestellt für die Dauer von vier Jahren je drei Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Mitglieder sowie mindestens je drei weitere als stellvertretende Mitglieder auf Grund von Vorschlägen dieser Organisationen. |
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