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Änderung § 2 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2146
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

(1) Die Verhandlungen und Beratungen des Tarifausschusses leitet ein Beauftragter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Die Verhandlungen sind öffentlich, die Beratungen nicht öffentlich.

(2) Der Tarifausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Verhandlungen und Beratungen des Tarifausschusses leitet ein Beauftragter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 2 Die Verhandlungen sind öffentlich, die Beratungen nicht öffentlich.

(2) 1 Der Tarifausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2 Wer an den Verhandlungen oder Beratungen mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnimmt, gilt als anwesend.


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