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Änderung § 6 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 08.11.2006
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beruft den Tarifausschuß zu einer Verhandlung über den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung ein und macht den Zeitpunkt der Verhandlung im Bundesanzeiger bekannt. Der Zeitpunkt der Verhandlung muß nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme (§ 4 Abs. 1 Satz 2) liegen. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gibt den Mitgliedern des Tarifausschusses von den Stellungnahmen Kenntnis. (3) Den in § 5 Abs. 2 TVG Genannten ist in der Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben; der Tarifausschuß kann Äußerungen anderer zulassen. Die Äußerung in der Verhandlung setzt eine vorherige schriftliche Stellungnahme nicht voraus. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft den Tarifausschuß zu einer Verhandlung über den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung ein und macht den Zeitpunkt der Verhandlung im Bundesanzeiger bekannt. 2 Der Zeitpunkt der Verhandlung muß nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme (§ 4 Absatz 1 Satz 2) liegen. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Mitgliedern des Tarifausschusses von den Stellungnahmen Kenntnis. (3) 1 Den in § 5 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes Genannten ist in der Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben; der Tarifausschuß kann Äußerungen anderer zulassen. 2 Die Äußerung in der Verhandlung setzt eine vorherige schriftliche Stellungnahme nicht voraus. |
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