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Änderung § 3 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 01.07.2021
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(1) 1 Die Beschlüsse des Tarifausschusses bedürfen der Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. 2 Der Beauftragte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat kein Stimmrecht. (2) 1 Die Beschlüsse des Tarifausschusses sind schriftlich niederzulegen und von den Mitgliedern, die bei dem Beschluß mitgewirkt haben, zu unterschreiben. 2 Ist ein Mitglied verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so ist dies von dem lebensältesten Mitglied der Seite, der das verhinderte Mitglied angehört, unter dem Beschluß zu vermerken. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) 1 Nimmt ein Mitglied mittels Video- oder Telefonkonferenz an der Beratung des Tarifausschusses teil, so übermittelt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ihm den Beschluss auf elektronischem Wege in Textform im Rahmen der Beratung des Tarifausschusses. 2 Das Mitglied bestätigt die Beschlussfassung abweichend von Absatz 2 Satz 1 auf elektronischem Wege in Textform vor Abschluss der Beratung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3226/al150119-0.htm