Tools:
Update via:
Änderung § 1 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes, alle Änderungen durch Artikel 1 3. TVGDVÄndV am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der TVGDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2146 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet den in § 5 TVG vorgesehenen Ausschuß (Tarifausschuß). 2 Es bestellt für die Dauer von vier Jahren je drei Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Mitglieder sowie mindestens je drei weitere als stellvertretende Mitglieder auf Grund von Vorschlägen dieser Organisationen. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet den in § 5 des Tarifvertragsgesetzes vorgesehenen Ausschuß (Tarifausschuß). 2 Es bestellt für die Dauer von vier Jahren je drei Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Mitglieder sowie mindestens je drei weitere als stellvertretende Mitglieder auf Grund von Vorschlägen dieser Organisationen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3226/al150121-0.htm