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Änderung § 10 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 01.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2146
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(Text alte Fassung)

1 Erwägt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages, so gibt es den Tarifvertragsparteien und den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, innerhalb einer bestimmten Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. 2 § 4 Abs. 1 und die §§ 6 bis 8 gelten sinngemäß.

(Text neue Fassung)

1 Erwägt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages, so gibt es den Tarifvertragsparteien und den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, innerhalb einer bestimmten Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. 2 § 4 Absatz 1 und die §§ 6 bis 8 gelten sinngemäß.

(heute geltende Fassung)