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Änderung § 15 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 01.07.2021
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§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 | |
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales benachrichtigt die Tarifvertragsparteien von der Eintragung der Allgemeinverbindlicherklärung, der Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit sowie von der Eintragung ihrer Mitteilungen über das Außerkrafttreten und über die Änderung allgemeinverbindlicher Tarifverträge. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Bekanntmachungen nach § 4 Abs. 1 und § 11 sollen im Tarifregister vermerkt werden. | (Text neue Fassung) (2) Die Bekanntmachungen nach § 4 Absatz 1 und § 11 sollen im Tarifregister vermerkt werden. |
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