Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes, alle Änderungen durch Artikel 434 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der TVGDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 434 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit errichtet den in § 5 TVG vorgesehenen Ausschuß (Tarifausschuß). Es bestellt für die Dauer von vier Jahren je drei Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Mitglieder sowie mindestens je drei weitere als stellvertretende Mitglieder auf Grund von Vorschlägen dieser Organisationen.

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet den in § 5 TVG vorgesehenen Ausschuß (Tarifausschuß). 2 Es bestellt für die Dauer von vier Jahren je drei Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Mitglieder sowie mindestens je drei weitere als stellvertretende Mitglieder auf Grund von Vorschlägen dieser Organisationen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

Anzeige