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Änderung § 2 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 08.11.2006
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 434 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Verhandlungen und Beratungen des Tarifausschusses leitet ein Beauftragter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Die Verhandlungen sind öffentlich, die Beratungen nicht öffentlich. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Verhandlungen und Beratungen des Tarifausschusses leitet ein Beauftragter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 2 Die Verhandlungen sind öffentlich, die Beratungen nicht öffentlich. |
(2) Der Tarifausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. |
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