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Änderung § 16 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 08.11.2006
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§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 434 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 | |
(Text alte Fassung) Die Einsicht des Tarifregisters sowie der registrierten Tarifverträge ist jedem gestattet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erteilt auf Anfrage Auskunft über die Eintragungen. | (Text neue Fassung) Die Einsicht des Tarifregisters sowie der registrierten Tarifverträge ist jedem gestattet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt auf Anfrage Auskunft über die Eintragungen. |
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