Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes, alle Änderungen durch Artikel 434 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der TVGDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 434 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16


(Text alte Fassung)

Die Einsicht des Tarifregisters sowie der registrierten Tarifverträge ist jedem gestattet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erteilt auf Anfrage Auskunft über die Eintragungen.

(Text neue Fassung)

Die Einsicht des Tarifregisters sowie der registrierten Tarifverträge ist jedem gestattet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt auf Anfrage Auskunft über die Eintragungen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

Anzeige