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Änderung § 16 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 01.04.2014
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§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.03.2014 BGBl. I S. 263 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 | |
(Text alte Fassung) Die Einsicht des Tarifregisters sowie der registrierten Tarifverträge ist jedem gestattet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt auf Anfrage Auskunft über die Eintragungen. | (Text neue Fassung) 1 Die Einsicht des Tarifregisters sowie der registrierten Tarifverträge ist jedem gestattet. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt auf Anfrage Auskunft über die Eintragungen. 3 Die Einsichtnahme ist einzuschränken oder zu verwehren, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betreffende Tarifvertrag Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten beinhaltet. |
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