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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit in Frankreich befindlichen Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen (EÖlBFRAV k.a.Abk.)
V. v. 21.10.1966 BGBl. I S. 630; aufgehoben durch Artikel 63 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 05.11.1966; FNA: 705-2-2-1 Leistungspflicht der Wirtschaft
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Geltung ab 05.11.1966; FNA: 705-2-2-1 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Pflicht zur Vorratshaltung auf Grund des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen kann mit in Frankreich befindlichen Beständen an Erdölerzeugnissen der in § 1 des Gesetzes bezeichneten Art und Erdöl erfüllt werden, soweit die Bestände
- 1.
- im Eigentum oder Miteigentum des vorratspflichtigen Unternehmers stehen und in Bestandsmeldungen gegenüber den zuständigen französischen Behörden als Bestände deutscher Unternehmer ausgewiesen sind,
- 2.
- sich nach Abschluß der Hafenformalitäten an Bord eines Seeschiffes in einem französischen Hafen befinden und im Eigentum oder Miteigentum des vorratspflichtigen Unternehmers stehen oder für diesen bestimmt sind oder
- 3.
- für den vorratspflichtigen Unternehmer bestimmt sind und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und den zuständigen französischen Behörden eine Absatz 2 entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung vorgelegt worden ist, in der sich der Eigentümer oder Miteigentümer der Bestände gegenüber dem vorratspflichtigen Unternehmer verpflichtet hat, die Bestände für ihn zu halten und gegenüber den zuständigen französischen Behörden nicht als eigenen Pflichtvorrat zu melden.
(2) In der Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 Nr. 3 sind anzugeben
- 1.
- Name und Anschrift des Eigentümers oder Miteigentümers der Bestände,
- 2.
- Art der Bestände sowie deren Anteil an den vom Eigentümer oder Miteigentümer in der jeweiligen Bestandsart als Vorrat gehaltenen Beständen,
- 3.
- ein kalendermäßig bestimmter Zeitraum von wenigstens sechs Monaten, für den die Verpflichtung gilt.
(3) Soweit eine ausreichende Feststellung und Überwachung der Bestände nach Absatz 1 Nr. 1 in anderer Weise als durch Aufnahme in die Bestandsmeldungen sichergestellt ist, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestatten, daß die Vorratspflicht mit diesen Beständen erfüllt wird.
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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit in Frankreich befindlichen Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EÖlBFRAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EÖlBFRAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EÖlBFRAV
... Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 3 ist der Meldung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ein Verzeichnis ...
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