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Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing (VisMarkGAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.05.2004 BGBl. I S. 922; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1714
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-324 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
123
1Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Nr. 1)
 
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur
(§ 4 Nr. 1.1)
a) Zielsetzung und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes so-
wie seine Stellung am Markt und seine Bedeutung in der Region
beschreiben
b) Aufbau und Struktur des Ausbildungsbetriebes erläutern
c) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsor-
ganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und
Berufsvertretungen beschreiben
1.2Berufsbildung, arbeits- und sozial-
rechtliche Grundlagen
(§ 4 Nr. 1.2)
a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen
und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen
c) lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche
Entwicklung begründen; berufliche Fortbildungsmöglichkeiten
ermitteln
d) für den Ausbildungsbetrieb geltende arbeits-, sozial- und mitbe-
stimmungsrechtliche Vorschriften sowie Tarif- und Arbeitszeitre-
gelungen darstellen
e) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages dar-
stellen
f) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 1.3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden: Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.4Umweltschutz
(§ 4 Nr. 1.4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2Arbeitsorganisation, Kommunika-
tion und Kooperation
(§ 4 Nr. 2)
 
2.1Arbeitsorganisation und Arbeits-
planung
(§ 4 Nr. 2.1)
a) Ziele, Reihenfolge und Zeitplan für Aufgaben festlegen und
dokumentieren
b) Probleme analysieren, Lösungsalternativen entwickeln und
bewerten
c) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechni-
ken einsetzen; Informationen beschaffen und nutzen
d) Durchführung und Ergebnisse kontrollieren sowie Korrekturmaß-
nahmen ergreifen
2.2Teamarbeit und Kooperation
(§ 4 Nr. 2.2)
a) Aufgaben im Team planen, bearbeiten und auswerten
b) Sachverhalte, Themen und Unterlagen situationsbezogen und
adressatengerecht aufbereiten und präsentieren
c) interne und externe Kooperationsprozesse mitgestalten, insbe-
sondere mit den Bereichen Verkauf, Werbung, Medien und
Industrie
d) Konfliktlösungsmöglichkeiten anwenden
e) Kommunikationsformen situationsbezogen anwenden
2.3Kundenorientierte Kommunikation
(§ 4 Nr. 2.3)
a) Bedeutung von Information, Kommunikation und Kooperation
für Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
b) Kundenkontakte nutzen und pflegen, Regeln für kundenorien-
tiertes Verhalten anwenden
c) Informations- und Präsentationsgespräche planen, durchführen
und nachbereiten; Alternativen anbieten
2.4Informations- und Kommunikati-
onssysteme
(§ 4 Nr. 2.4)
a) Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
b) externe und interne Netze und Dienste nutzen; Sicherheitsanfor-
derungen beachten
c) Daten eingeben, mit betriebsüblichen Verfahren sowie unter
Beachtung des Datenschutzes sichern und pflegen
2.5Qualitätssicherung
(§ 4 Nr. 2.5)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-
wenden, dabei zur Verbesserung von Arbeitsprozessen beitra-
gen
b) Zusammenhänge zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit
beschreiben und Auswirkungen auf das Betriebsergebnis ablei-
ten
2.6Anwenden von Englisch bei Fach-
aufgaben
(§ 4 Nr. 2.6)
a) englische Fachbegriffe anwenden
b) englischsprachige Informationen nutzen und auswerten
3Grundlagen des visuellen
Marketings
(§ 4 Nr. 3)
 
3.1Visuelle Verkaufsförderung als
Instrument der Unternehmens-
politik
(§ 4 Nr. 3.1)
a) Unternehmensphilosophie bei der Entwicklung von Gestaltungs-
konzepten berücksichtigen
b) Bedarfs- und Marktentwicklungsdaten des Marktsegmentes
beschaffen, auswerten und für Gestaltungskonzepte nutzen
3.2Präsentation von Waren, Produk-
ten und Dienstleistungen
(§ 4 Nr. 3.2)
a) Waren, Produkte und Dienstleistungen präsentieren und atmos-
phärisch visualisieren, dabei Grundsätze der Warenplatzierung
anwenden
b) Gestaltungsmittel und -elemente, insbesondere Warenträger,
Beleuchtung und Multimediatechniken zielgruppenspezifisch
auswählen und einsetzen
c) Verkaufsräume, Ausstellungsräume oder Schaufenster unter
dem Aspekt der visuellen Verkaufsförderung gliedern; Verkehrs-
ströme und Blickzonen berücksichtigen
d) Waren bedarfsgebündelt und selbsterklärend präsentieren
e) Zusammenspiel von Sortiment, Einrichtung, Bildwelten und
dekorativer Darstellung berücksichtigen
3.3Visuelle Verkaufsförderung und
Werbung
(§ 4 Nr. 3.3)
a) Ziele und Aufgaben der visuellen Verkaufsförderung als Teil des
Marketings erläutern
b) bei der Entwicklung von Maßnahmen der Werbung, Verkaufsför-
derung und Öffentlichkeitsarbeit sowie bei Events mitwirken;
wirtschaftliche und rechtliche Aspekte berücksichtigen
c) Bedeutung und Wirkungen einzelner Werbemittel und Werbe-
maßnahmen erklären und diese zielgerichtet einsetzen
d) Farben als Gestaltungsmittel einsetzen, dabei Grundsätze der
Farbenlehre beachten
e) Licht als Gestaltungsmittel unter Berücksichtigung von Wirt-
schaftlichkeit und Sicherheit einsetzen
f) typografische Gestaltungsvarianten produktorientiert auswählen
g) innovative verkaufsfördernde Gestaltungselemente einsetzen
4Werkstoffe, Werkzeuge und
Geräte
(§ 4 Nr. 4)
a) Werkstoffe und Hilfsmittel unter Berücksichtigung ihrer Eigen-
schaften und der beabsichtigten gestalterischen Wirkung aus-
wählen; unterschiedliche Be- und Verarbeitungstechniken an-
wenden
b) Werkzeuge und Maschinen nutzen und pflegen
c) Geräte und Beleuchtungselemente nach Vorgaben und techni-
schen Unterlagen einsetzen
5IT-Anwendungen
(§ 4 Nr. 5)
a) Texte und Grafiken computergestützt gestalten und layouten
b) Bilder beschaffen und bearbeiten
c) Konzepte der visuellen Verkaufsförderung computergestützt
entwickeln und realisieren
d) Werbemittel gestalten und herstellen
e) branchenspezifische Software zur Auftrags- und Rechnungsbe-
arbeitung sowie zur Materialverwaltung nutzen
6Projekte des visuellen Marketings
(§ 4 Nr. 6)
 
6.1Entwurf und Planung
(§ 4 Nr. 6.1)
a) Ideen entwickeln, Gestaltungskonzepte entwerfen und skizzie-
ren
b) werbe- und verkaufspsychologische Grundsätze beachten
c) Entwicklungen in Kunst, Design und Architektur nutzen sowie
aktuelle Trends berücksichtigen
d) Reinzeichnungen und Pläne, insbesondere unter Berücksichti-
gung der Flächen- und Raumeinteilung, erstellen
e) Konzepte präsentieren und begründen
f) Projekte unter Berücksichtigung inhaltlicher, organisatorischer,
zeitlicher und finanzieller Aspekte planen und dokumentieren
g) Bedarf an internen und externen Dienstleistungen ermitteln
h) Kostenpläne projektbezogen erstellen und überwachen
i) räumliche Gegebenheiten und Sicherheitsbestimmungen be-
rücksichtigen
k) rechtliche Regelungen, insbesondere des Urheberrechtes, be-
achten
6.2Umsetzung
(§ 4 Nr. 6.2)
a) Präsentationsmittel, Materialien und Werkzeuge zur Projektreali-
sierung bereitstellen und einsetzen, abbauen und lagern
b) Waren, Produkte, Accessoires und Requisiten platzieren
c) Präsentations- und Ausstellungsräume vorbereiten
d) vorbereitende Maßnahmen für den Aufbau der Präsentation
organisieren und überwachen
e) Maßnahmen bei veränderten Anforderungen im Rahmen der
Projektgestaltung durchführen und veranlassen
f) Ergebnisse der Projektdurchführung dokumentieren
7Steuerung von Projekten visuellen
Marketings
(§ 4 Nr. 7)
 
7.1Beschaffung
(§ 4 Nr. 7.1)
a) Bedarf an Materialien und Waren ermitteln
b) Angebote einholen und bewerten; Aufträge erteilen
c) Lieferungen überprüfen; Aufträge, Lieferscheine und Rechnun-
gen vergleichen; Abweichungen klären
7.2Kalkulation
(§ 4 Nr. 7.2)
a) Projekte kalkulieren
b) Nachkalkulationen durchführen
c) Material- und Zeitaufwand dokumentieren und im Soll-Ist-Ver-
gleich bewerten
7.3Erfolgskontrolle
(§ 4 Nr. 7.3)
a) Erreichen von Projektzielen durch Soll-Ist-Vergleich prüfen
b) Projekte auswerten, Instrumente der Erfolgskontrolle anwenden
und Ergebnisse präsentieren
c) Folgerungen für künftige Projekte ableiten
7.4Kaufmännische Steuerung und
Kontrolle
(§ 4 Nr. 7.4)
a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und
Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes begründen
b) Notwendigkeit betrieblicher Kosten- und Leistungsrechnung
erläutern
c) projektbezogene Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen
bearbeiten
d) Eingang und Ausgang von Rechnungen kontrollieren




 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 VisMarkGAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VisMarkGAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 VisMarkGAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf ...
§ 9 VisMarkGAusbV Abschlussprüfung (vom 01.08.2009)
... Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...