Tools:
Update via:
Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing (VisMarkGAusbV k.a.Abk.)
V. v. 12.05.2004 BGBl. I S. 922; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1714
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-324 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-324 Berufliche Bildung
|
Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing - Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
- A.
- Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.1
- Arbeitsorganisation und Arbeitsplanung und
- 2.2
- Teamarbeit und Kooperation
- B.
- 1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
- Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 2.4
- Informations- und Kommunikationssysteme
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.4
- Umweltschutz,
- 3.3
- Visuelle Verkaufsförderung und Werbung, Lernziele c, d und e,
- 4.
- Werkstoffe, Werkzeuge und Geräte
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.1
- Visuelle Verkaufsförderung als Instrument der Unternehmenspolitik,
- 3.2
- Präsentation von Waren, Produkten und Dienstleistungen,
- 6.1
- Entwurf und Planung, Lernziel a,
- 6.2
- Umsetzung, Lernziele a und b,
- 2.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.3
- Kundenorientierte Kommunikation,
- 2.6
- Anwenden von Englisch bei Fachaufgaben
- 1.2
- Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.4
- Umweltschutz
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.3
- Visuelle Verkaufsförderung und Werbung, Lernziele a, b, f und g,
- 6.1
- Entwurf und Planung, Lernziele b bis k,
- 6.2
- Umsetzung, Lernziele c bis f,
- 7.1
- Beschaffung,
- 7.2
- Kalkulation
- 3.1
- Visuelle Verkaufsförderung als Instrument der Unternehmenspolitik,
- 3.2
- Präsentation von Waren, Produkten und Dienstleistungen,
- 3.3
- Visuelle Verkaufsförderung und Werbung, Lernziele c, d und e,
- 4.
- Werkstoffe, Werkzeuge und Geräte,
- 6.1
- Entwurf und Planung, Lernziel a,
- 6.2
- Umsetzung, Lernziele a und b,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.
- IT-Anwendungen,
- 7.4
- Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
- 2.4
- Informations- und Kommunikationssysteme
- 3.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 2.5
- Qualitätssicherung
- 2.3
- Kundenorientierte Kommunikation,
- 2.6
- Anwenden von Englisch bei Fachaufgaben,
- 7.4
- Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 7.3
- Erfolgskontrolle
- 3.1
- Visuelle Verkaufsförderung als Instrument der Unternehmenspolitik,
- 3.2
- Präsentation von Waren, Produkten und Dienstleistungen,
- 3.3
- Visuelle Verkaufsförderung und Werbung,
- 6.1
- Entwurf und Planung,
- 6.2
- Umsetzung
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.
- IT-Anwendungen,
- 7.1
- Beschaffung,
- 7.2
- Kalkulation
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 VisMarkGAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VisMarkGAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 VisMarkGAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/323/a4033.htm