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§ 2 - Verordnung über den automatisierten Datenabruf der Handwerkskammern nach § 5a Abs. 2 der Handwerksordnung (HwKDAbrufV k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1314, 1315
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 7110-1-6 Handwerk im Allgemeinen

§ 2 Art der zu übermittelnden Daten



Folgende personenbezogene Daten der Kammerzugehörigen dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, wenn der Betriebsleiter in dem Bezirk der übermittelnden Handwerkskammer eingetragen ist:

1.
Familienname, Geburtsname und Vornamen sowie Geburtsdatum des Betriebsleiters,

2.
Datum der Übernahme der Betriebsleitung,

3.
Familienname und Vornamen des Betriebsinhabers,

4.
Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-mail-Adresse des Betriebs,

5.
Unternehmens- und Geschäftsgegenstand,

6.
Betriebsgröße,

7.
weitere Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, für die derselbe Betriebsleiter zuständig ist.