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§ 2 - Verordnung über den automatisierten Datenabruf der Handwerkskammern nach § 5a Abs. 2 der Handwerksordnung (HwKDAbrufV k.a.Abk.)
Artikel 2 V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1314, 1315
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 7110-1-6 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 7110-1-6 Handwerk im Allgemeinen
§ 2 Art der zu übermittelnden Daten
Folgende personenbezogene Daten der Kammerzugehörigen dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, wenn der Betriebsleiter in dem Bezirk der übermittelnden Handwerkskammer eingetragen ist:
- 1.
- Familienname, Geburtsname und Vornamen sowie Geburtsdatum des Betriebsleiters,
- 2.
- Datum der Übernahme der Betriebsleitung,
- 3.
- Familienname und Vornamen des Betriebsinhabers,
- 4.
- Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-mail-Adresse des Betriebs,
- 5.
- Unternehmens- und Geschäftsgegenstand,
- 6.
- Betriebsgröße,
- 7.
- weitere Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, für die derselbe Betriebsleiter zuständig ist.
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