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§ 3 - Verordnung über den automatisierten Datenabruf der Handwerkskammern nach § 5a Abs. 2 der Handwerksordnung (HwKDAbrufV k.a.Abk.)
Artikel 2 V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1314, 1315
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 7110-1-6 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 7110-1-6 Handwerk im Allgemeinen
§ 3 Technisch-organisatorische Maßnahmen und Protokollierung
(1) Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, wenn die beteiligten Stellen
- 1.
- die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen haben, insbesondere durch Vergabe von Kennungen und Passwörtern an die zum Abruf berechtigten Handwerkskammern und die Datenendgeräte, und
- 2.
- gewährleisten, dass die Zulässigkeit der einzelnen Abrufe kontrolliert werden kann. Zur Gewährleistung dieser Kontrolle hat die übermittelnde Handwerkskammer den Tag und die Uhrzeit des Abrufes, die Kennung der abrufenden Handwerkskammer sowie die zur Durchführung des Abrufes verwendeten und die abgerufenen Daten zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufes trägt die abrufende Stelle. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit des Abrufes nur, wenn dazu Anlass besteht.
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