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§ 16 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse (LAP-hDEUKV k.a.Abk.)

V. v. 12.03.2002 BGBl. I S. 1069; zuletzt geändert durch Artikel 61 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-16-2 Beamte
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§ 16 Allgemeine Regelungen über den Aufstieg



(1) Über die Zulassung zum Aufstieg in den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse entscheidet der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse. Vorschläge von geeigneten Beamtinnen und Beamten sind von den jeweiligen Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern an die Geschäftsführung zu richten. Beamtinnen und Beamte können sich auch selbst um Zulassung zum Aufstieg auf dem Dienstweg bewerben.

(2) Liegen mehrere Vorschläge und Bewerbungen gleichzeitig vor, ist gegebenenfalls ein Auswahlverfahren durchzuführen.

(3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, dass ein dienstliches Interesse vorhanden ist und Dienstposten im höheren Dienst zur Verfügung stehen, auf denen die Beamtinnen und Beamten auf Dauer verwendet werden können.

(4) Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den Aufgaben der höheren Laufbahn bewährt haben. Für die Übertragung des ersten Beförderungsamtes der neuen Laufbahn darf die Bewährungszeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht unterschreiten.

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