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§ 19 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse (LAP-hDEUKV k.a.Abk.)
V. v. 12.03.2002 BGBl. I S. 1069; zuletzt geändert durch Artikel 61 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-16-2 Beamte
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Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-16-2 Beamte
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§ 19 Inkrafttreten
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zitierungen von § 19 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 LAP-hDEUKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-hDEUKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 LAP-hDEUKV Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (vom 14.02.2009)
... der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 19 der Prüfungsordnung vom 15. Mai ...
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