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§ 19 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse (LAP-hDEUKV k.a.Abk.)

V. v. 12.03.2002 BGBl. I S. 1069; zuletzt geändert durch Artikel 61 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-16-2 Beamte
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§ 19 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



 

Zitierungen von § 19 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 LAP-hDEUKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-hDEUKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 LAP-hDEUKV Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (vom 14.02.2009)
... der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 19 der Prüfungsordnung vom 15. Mai ...