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Änderung § 15 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom 14.02.2009
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§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 27 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Gleichwertige Befähigung | |
(Text alte Fassung) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse wird auch Bewerberinnen und Bewerbern zuerkannt, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine Ausbildung als Aufsichtsperson gemäß § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen haben und insbesondere die Vorbildungsvoraussetzung nach § 4 Nr. 3 besitzen. Diese Bewerberinnen und Bewerber werden direkt - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - zu Technischen Verwaltungsrätinnen zur Anstellung (z. A.) oder zu Technischen Verwaltungsräten zur Anstellung (z. A.) ernannt. Sie gelten als Regellaufbahnbewerberinnen und Regellaufbahnbewerber und müssen die Höchstaltersgrenzen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen. | (Text neue Fassung) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse wird auch Bewerberinnen und Bewerbern zuerkannt, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine Ausbildung als Aufsichtsperson gemäß § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen haben und insbesondere die Vorbildungsvoraussetzung nach § 4 Nummer 2 besitzen. Diese Bewerberinnen und Bewerber werden direkt - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - zu Technischen Verwaltungsrätinnen zur Anstellung (z. A.) oder zu Technischen Verwaltungsräten zur Anstellung (z. A.) ernannt. Sie gelten als Regellaufbahnbewerberinnen und Regellaufbahnbewerber. |
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