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Änderung § 18 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom 14.02.2009

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§ 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 27 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Aufstieg für besondere Verwendungen


(Text alte Fassung)

(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes können zum Aufstieg in den höheren technischen Dienst gemäß § 33a der Bundeslaufbahnverordnung zugelassen werden, wenn sie

(Text neue Fassung)

(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes können zum Aufstieg in den höheren technischen Dienst gemäß § 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zugelassen werden, wenn sie

1. geeignet sind,

2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht und sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen technischen Dienstes bewährt haben und

3. zu Beginn der Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn das 50., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert 15 Monate. Den erfolgreichen Abschluss der Einführungszeit stellt ein Prüfungsausschuss fest. § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(3) Soweit Beamtinnen oder Beamte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate verkürzt werden.




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