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Änderung § 5 DWG vom 27.11.2020
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§ 5 DWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.11.2020 geltenden Fassung | § 5 DWG n.F. (neue Fassung) in der am 27.11.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Programmgrundsätze | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Deutsche Welle hat in ihren Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. 2 Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Deutsche Welle hat in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. 2 Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten. |
(2) 1 Die Sendungen müssen eine unabhängige Meinungsbildung ermöglichen und dürfen nicht einseitig eine Partei oder sonstige politische Vereinigung, eine Religionsgemeinschaft, einen Berufsstand oder eine Interessengemeinschaft unterstützen. 2 Die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Rundfunkteilnehmer sind zu achten. (3) 1 Die Berichterstattung soll umfassend, wahrheitsgetreu und sachlich sein sowie in dem Bewusstsein erfolgen, dass die Sendungen der Deutschen Welle die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu ausländischen Staaten berühren. 2 Herkunft und Inhalt der zur Veröffentlichung bestimmten Nachrichten sind mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen. 3 Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen. |
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