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Änderung § 7a DWG vom 27.11.2020

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§ 7a DWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.11.2020 geltenden Fassung
§ 7a DWG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456

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§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Barrierefreiheit


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(1) Die Deutsche Welle wird im Rahmen ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten stetig und schrittweise weitere barrierefreie Angebote für Menschen mit Behinderungen zur Verfügung stellen.

(2) 1 Die Deutsche Welle erstattet dem Rundfunkrat alle drei Jahre, beginnend mit dem 1. November 2022, Bericht über die im Bereich Barrierefreiheit getroffenen Maßnahmen und leitet diesen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu. 2 Diese übermittelt die Berichte anschließend der Europäischen Kommission.