§ 3 DWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung | § 3 DWG n.F. (neue Fassung) in der am 14.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Aufgabe | |
(Text alte Fassung) (1) Die Deutsche Welle bietet für das Ausland Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen) und Telemedien an. | (Text neue Fassung) (1) Die Deutsche Welle bietet für das Ausland Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen) und digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes an. |
(2) Die Angebote der Deutschen Welle werden in deutscher Sprache sowie auch in anderen Sprachen verbreitet. |