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Änderung § 20 DWG vom 26.11.2019
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§ 20 DWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 20 DWG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 41 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Anrufungsrecht | |
(Text alte Fassung) (1) Jedermann kann sich an den Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch die Deutsche Welle in seinen Rechten verletzt worden zu sein (Anrufung). (2) 1 Wird mit einer Anrufung gleichzeitig die Verletzung von Programmgrundsätzen nach § 19 behauptet, so unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz unverzüglich den Intendanten und gibt gleichzeitig ihm gegenüber eine Stellungnahme zum Inhalt der Anrufung ab. 2 Schließt sich der Intendant dieser Stellungnahme an, so gilt für das weitere Verfahren § 19 Abs. 2 und 3. 3 Will der Intendant in seiner Entscheidung hinsichtlich des die Anrufung betreffenden Teils von der Stellungnahme des Beauftragten für den Datenschutz abweichen, so legt er die Eingabe dem Verwaltungsrat zur abschließenden Entscheidung vor. 4 An die Entscheidung des Verwaltungsrates ist der Intendant gebunden. 5 Das Nähere regelt die Satzung. (3) Wird mit einer Programmbeschwerde nach § 19 eine Anrufung verbunden, so leitet der Intendant diese Eingabe zur Stellungnahme dem Beauftragten für den Datenschutz zu; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Jedermann kann sich an den Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Deutsche Welle in seinen Rechten verletzt worden zu sein (Anrufung). (2) 1 Wird mit einer Anrufung gleichzeitig die Verletzung von Programmgrundsätzen nach § 19 behauptet, so unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle unverzüglich den Intendanten und gibt gleichzeitig ihm gegenüber eine Stellungnahme zum Inhalt der Anrufung ab. 2 Schließt sich der Intendant dieser Stellungnahme an, so gilt für das weitere Verfahren § 19 Abs. 2 und 3. 3 Will der Intendant in seiner Entscheidung hinsichtlich des die Anrufung betreffenden Teils von der Stellungnahme des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle abweichen, so legt er die Eingabe dem Verwaltungsrat zur abschließenden Entscheidung vor. 4 An die Entscheidung des Verwaltungsrates ist der Intendant gebunden. 5 Das Nähere regelt die Satzung. (3) Wird mit einer Programmbeschwerde nach § 19 eine Anrufung verbunden, so leitet der Intendant diese Eingabe zur Stellungnahme dem Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle zu; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. |
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