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Synopse aller Änderungen des DWG am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 80 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DWG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

DWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
DWG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 80 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Beweissicherung


(1) Von allen Sendungen, die die Deutsche Welle verbreitet, sind originalgetreue und vollständige Tonaufzeichnungen, von Fernsehsendungen auch Bildaufzeichnungen, herzustellen und aufzubewahren.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate ab dem Tag der Ausstrahlung der Sendung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, durch eine Sendung der Deutschen Welle in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von der Deutschen Welle Einsicht in die Aufzeichnung dieser Sendung verlangen und auf eigene Kosten durch die Deutsche Welle Mehrausfertigungen herstellen lassen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate ab dem Tag der Ausstrahlung der Sendung. 2 Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Wer schriftlich oder elektronisch glaubhaft macht, durch eine Sendung der Deutschen Welle in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von der Deutschen Welle Einsicht in die Aufzeichnung dieser Sendung verlangen und auf eigene Kosten durch die Deutsche Welle Mehrausfertigungen herstellen lassen.

§ 35 Ausschüsse


(1) Der Rundfunkrat bildet aus der Mitte seiner Mitglieder je einen Programmausschuss für Hörfunk und Fernsehen; daneben kann er weitere Ausschüsse einrichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Rundfunkrates im jeweiligen Aufgabenbereich vor. 2 Sie erstatten dem Rundfunkrat jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit.



(2) 1 Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Rundfunkrates im jeweiligen Aufgabenbereich vor. 2 Sie erstatten dem Rundfunkrat jährlich einen *) Bericht über ihre Tätigkeit.

(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungsanweisung in Artikel 80 Nr. 2 G. v. 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) wurde sinngemäß konsolidiert.


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