Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 2 - Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung (AÜKostV)
V. v. 18.06.1982 BGBl. I S. 692; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 99 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 24.06.1982; FNA: 810-31-1 Arbeitsförderung
| |
Geltung ab 24.06.1982; FNA: 810-31-1 Arbeitsförderung
| |
§ 2 Höhe der Gebühren
Die Gebühr beträgt für die
- 1.
- Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1.300 Euro,
- 2.
- Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2.500 Euro.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung V. v. 17. März 2020 BGBl. I S. 524 m.W.v. 1. April 2020
Frühere Fassungen von § 2 AÜKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.04.2020 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 17.03.2020 BGBl. I S. 524 |
aktuell vorher | 01.12.2015 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 23.11.2015 BGBl. I S. 2084 |
aktuell | vor 01.12.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 AÜKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AÜKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AÜKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AÜKostV Gebühren- und auslagenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (vom 15.08.2013)
... nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Gebühren nach § 2 und Auslagen nach § 3 dieser ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung
V. v. 17.03.2020 BGBl. I S. 524
Artikel 1 3. AÜKostVÄndV Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung
... § 2 Nummer 1 der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung
V. v. 23.11.2015 BGBl. I S. 2084
Artikel 1 2. AÜKostVÄndV Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung
... wird das Wort „gewerbsmäßigen" gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Höhe der Gebühren Die ... gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Höhe der Gebühren Die Gebühr beträgt für die 1. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3254/a45443.htm