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Synopse aller Änderungen des AÜKostV am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AÜKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AÜKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
AÜKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 127 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen
(Text neue Fassung)

§ 1 Gebühren- und auslagenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
§ 2 Höhe der Gebühren
§ 3 Auslagen
§ 4 (weggefallen)
§ 5 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen




§ 1 Gebühren- und auslagenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen


Die Bundesagentur für Arbeit erhebt für die Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Gebühren nach § 2 und Auslagen nach § 3 dieser Verordnung.



§ 3 Auslagen


vorherige Änderung

Als Auslagen werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Aufwendungen erhoben.



Als Auslagen werden die in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen erhoben.