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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.01.2008 aufgehoben
§ 7 - Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (EGKontrollRV)
V. v. 06.06.1990 BGBl. I S. 1003; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 54
Geltung ab 14.06.1990; FNA: 9231-8-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 14.06.1990; FNA: 9231-8-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 7
(1) Bei den Straßenkontrollen sind mindestens zu prüfen:
- 1.
- a)
- die Tageslenkzeiten,
- b)
- die Unterbrechungen und die täglichen Ruhezeiten,
- c)
- im Falle eindeutiger Anzeichen für Unregelmäßigkeiten auch die Schaublätter der vorangegangenen Tage, die nach Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 im Fahrzeug mitzuführen sind, und/oder die Angaben, die für den gleichen Zeitraum auf der Fahrerkarte und/oder in dem Speicher des Kontrollgerätes gemäß Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gespeichert worden sind;
- 2.
- gegebenenfalls für die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannte Zeit etwaige Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit für das Fahrzeug; diese werden definiert als Zeiträume von mehr als einer Minute, in denen die Geschwindigkeit der Fahrzeuge der Klasse N3 mehr als 90 km/h oder bei Fahrzeugen der Klasse M3 mehr als 105 km/h beträgt - wobei für die Klassen N3 und M3 die Definition in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG gilt;
- 3.
- gegebenenfalls Geschwindigkeiten des Fahrzeugs, wie sie vom Kontrollgerät während höchstens der letzten 24 Stunden der Einsatzzeit des Fahrzeugs aufgezeichnet worden sind;
- 4.
- gegebenenfalls die letzte wöchentliche Ruhezeit;
- 5.
- das einwandfreie Funktionieren des Kontrollgerätes (Feststellung eines möglichen Missbrauchs des Gerätes und/oder der Fahrerkarte und/oder der Schaublätter) oder gegebenenfalls Vorlage der in Artikel 14 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannten Dokumente.
(2) Bei den Betriebskontrollen sind zusätzlich zu den Prüfgegenständen bei Straßenkontrollen mindestens zu prüfen:
- 1.
- wöchentliche Ruhezeiten und Lenkzeiten zwischen diesen Ruhezeiten;
- 2.
- vierzehntägige Begrenzung der Lenkzeiten;
- 3.
- Ausgleich für die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ruhezeiten;
- 4.
- die Verwendung von Schaublättern und/oder die Planung der Arbeitszeiten der Fahrer;
- 5.
- die Gültigkeit der zur Kalibrierung der Kontrollgeräte eingesetzten Werkstattkarten.
(3) Als Betriebskontrolle gilt auch die Überprüfung von Unterlagen, insbesondere Schaublättern und/oder Daten, die der zuständigen Behörde auf Verlangen übersandt werden.
(4) Die Befugnis der Kontrollbehörden zu weitergehenden Kontrollen (insbesondere Planung der Arbeitszeiten der Fahrer) bleibt unberührt.
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