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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.01.2008 aufgehoben
§ 8 - Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (EGKontrollRV)
V. v. 06.06.1990 BGBl. I S. 1003; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 54
Geltung ab 14.06.1990; FNA: 9231-8-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 14.06.1990; FNA: 9231-8-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 8
(1) Legt das Ergebnis einer Straßenkontrolle, der der Fahrer eines in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Fahrzeugs unterzogen wird, den Verdacht auf Verstöße nahe, die während der Kontrolle nicht aufgedeckt werden können, weil die erforderlichen Angaben fehlen, so kann die zuständige Behörde den betreffenden Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bei der Klärung um Amtshilfe ersuchen. Im umgekehrten Falle leistet die zuständige Behörde einem Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Amtshilfe.
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr koordiniert das gemäß Absatz 1 vorgesehene Verfahren zur grenzüberschreitenden Amtshilfe. Entsprechende Ersuchen richten die zuständigen Landesbehörden unmittelbar an das Bundesamt für Güterverkehr. Dieses leitet Auskünfte oder Amtshilfeersuchen von Behörden anderer EG-Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unmittelbar an die zuständigen Landesbehörden weiter.
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