Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.01.2008 aufgehoben
§ 9
Das Bundesamt für Güterverkehr koordiniert die Straßenkontrollaktionen, die mindestens zweimal jährlich in Abstimmung mit anderen EG-Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchzuführen sind.
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