Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.09.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau (MolkMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 27.05.1994 BGBl. I S. 1195; aufgehoben durch § 26 V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4204
Geltung ab 11.06.1994; FNA: 806-21-9-10 Berufliche Bildung
|

§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Molkereimeisters als Fach- und Führungskraft in einem milchwirtschaftlichen Betrieb wahrzunehmen:

1.
Organisation des Betriebsablaufs bei der Be- und Verarbeitung von Milch sowie bei der Herstellung von Milchprodukten; Beurteilen der Qualität der Rohstoffe und der Hilfsstoffe; Festlegen von Rezepturen, Prozeß- und Produktparametern; Planen und Einrichten von Produktionsverfahren; Überwachen und Steuern von Prozessen und Produktionsverfahren; Beurteilen von Untersuchungsergebnissen und Umsetzen der daraus gewonnenen Erkenntnisse in der Produktion; Durchführen der erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung; Planen, Steuern und Überwachen der Beschaffung, der Lagerung und des Vertriebs; Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung, der rationellen Energieverwendung und des Umweltschutzes;

2.
kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und beim Absatz der Erzeugnisse; ökonomische Kontrolle des Produktionsablaufs; Analysieren und Planen der Betriebsabteilungen und des Betriebs nach wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Gesichtspunkten; Beachten von Rechtsvorschriften beim Beschaffen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie bei der Produktion und der Vermarktung; Anwenden von Informations- und Datenverarbeitungssystemen, Ermitteln und Beurteilen der Kosten von Investitionen; Zusammenarbeit mit Betriebsabteilungen und anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten der Beratung und Information;

3.
Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung unter Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Führen, Fördern und Motivieren; Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.

(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Molkereimeister/Molkereimeisterin.





 

Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2014Artikel 7 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
vom 21.05.2014 BGBl. I S. 548

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MolkMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 5 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau
... 2000 (BGBl. I S. 2020, 2001 I S. 165), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Zulassungsvoraussetzungen zur ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 7 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau (vom 29.05.2014)
... (BGBl. I S. 2155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Prüfen der betrieblichen und ...