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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.09.2021 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau (MolkMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 27.05.1994 BGBl. I S. 1195; aufgehoben durch § 26 V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4204
Geltung ab 11.06.1994; FNA: 806-21-9-10 Berufliche Bildung
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Geltung ab 11.06.1994; FNA: 806-21-9-10 Berufliche Bildung
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§ 2 Gliederung der Meisterprüfung
(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile
- 1.
- Produktions- und Verfahrenstechnik,
- 2.
- Betriebs- und Unternehmensführung,
- 3.
- Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(3) Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.
Text in der Fassung des Artikels 7 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft V. v. 21. Mai 2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338 m.W.v. 29. Mai 2014
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Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.05.2014 | Artikel 7 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft vom 21.05.2014 BGBl. I S. 548 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MolkMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 7 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau (vom 29.05.2014)
... Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern." 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „praktisch, schriftlich und mündlich" ...
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