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§ 4 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau (MolkMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 27.05.1994 BGBl. I S. 1195; aufgehoben durch § 26 V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4204
Geltung ab 11.06.1994; FNA: 806-21-9-10 Berufliche Bildung
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Geltung ab 11.06.1994; FNA: 806-21-9-10 Berufliche Bildung
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§ 4 Prüfungsanforderungen im Teil "Betriebs- und Unternehmensführung"
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsvorschläge machen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- volkswirtschaftliche Zusammenhänge; nationale und internationale Rahmenbedingungen der Produktion und Vermarktung von Milch und Milchprodukten,
- 2.
- betriebliche Bedingungen der Produktion und der Vermarktung,
- 3.
- Funktionen und Struktur des Betriebs; Arbeitsorganisation; Unternehmensformen,
- 4.
- ökonomische Kontrolle und Bewertung der Produktionsverfahren; Erfassen und Bewerten des Betriebserfolgs,
- 5.
- Planung der Betriebsorganisation; Betriebskonzeption,
- 6.
- Investition und Finanzierung,
- 7.
- elektronische Datenverarbeitung; Datenschutz,
- 8.
- Markt und Absatz, insbesondere Angebot, Nachfrage und Preisbildung bei Milch und Milchprodukten, Vermarktungswege und -einrichtungen, Marktregelungen, Wettbewerb,
- 9.
- berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Lebensmittelrecht, Milchrecht, Umweltrecht, Wasserrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Vertragsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht,
- 10.
- Steuerarten, Steuerverfahren,
- 11.
- Beratung, Kommunikation, Information.
(3) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie einer betriebsbezogenen Situationsaufgabe nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als drei Stunden dauern.
(5) Bei der Lösung der betriebsbezogenen Situationsaufgabe soll der Prüfungsteilnehmer anhand von praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen kann. Die Ergebnisse sind in einer unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeit darzustellen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Für die betriebsbezogene Situationsaufgabe stehen bis zu sechs Stunden zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
Text in der Fassung des Artikels 7 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft V. v. 21. Mai 2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338 m.W.v. 29. Mai 2014
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Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.05.2014 | Artikel 7 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft vom 21.05.2014 BGBl. I S. 548 |
aktuell vorher | 05.11.2008 | Artikel 5 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft vom 29.10.2008 BGBl. I S. 2155 |
aktuell | vor 05.11.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MolkMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 MolkMeistPrV Gliederung der Meisterprüfung (vom 29.05.2014)
... (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen. (3) Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche ...
§ 6 MolkMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (vom 29.05.2014)
... von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ...
§ 7 MolkMeistPrV Bestehen der Meisterprüfung (vom 29.05.2014)
... Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil ... der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" ist ... benotet worden ist. (4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 5 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau
... Wörter und ergänzenden mündlichen" gestrichen. 3. In § 4 Abs. 3 werden die Wörter und ergänzenden mündlichen" gestrichen. ... von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ...
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 7 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau (vom 29.05.2014)
... gestrichen. 3. § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 4. § 4 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 5. § 5 wird wie folgt gefasst: ... 4 wird angefügt: „(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ...
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