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§ 7 - Bergvermessungstechniker-Ausbildungsverordnung (BergVermTechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.01.1993 BGBl. I S. 137; aufgehoben durch § 17 V. v. 30.05.2010 BGBl. I S. 694
Geltung ab 01.08.1993; FNA: 806-21-1-178 Berufliche Bildung
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§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die für das zweite Ausbildungsjahr unter den laufenden Nummern 6, 7 und 8 Buchstabe c bis k und der laufenden Nummer 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Kartieren und Reinzeichnen einer Kleinaufnahme,

2.
Konstruieren eines Schnittes.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Vermessungstechnik und Instrumentenkunde,

3.
Längenmessung,

4.
geometrische Höhenmessung,

5.
vermessungstechnische Berechnungen,

6.
markscheiderisches Zeichnen und Bergmännisches Rißwerk,

7.
Grundlagen der Erfassung, Verwaltung und Weiterverarbeitung von Daten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

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Zitierungen von § 7 Bergvermessungstechniker-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BergVermTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BergVermTechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BergVermTechAusbV Ausbildungsrahmenplan
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...