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§ 8 - Bergvermessungstechniker-Ausbildungsverordnung (BergVermTechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.01.1993 BGBl. I S. 137; aufgehoben durch § 17 V. v. 30.05.2010 BGBl. I S. 694
Geltung ab 01.08.1993; FNA: 806-21-1-178 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Durchführen einer Vermessungsaufgabe und Anfertigen eines Berichtes über den Arbeitsablauf,

2.
Auswerten, Berechnen und Kartieren,

3.
Reinzeichnen.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Markscheiderisches Zeichnen und Bergmännisches Rißwerk sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Bergtechnik und Betriebsabläufe,

c)
Vorschriften für die Ausführung markscheiderischer Arbeiten,

d)
Lagerstättenkunde,

e)
Gebirgs- und Bodenbewegungen,

f)
Lage- und Höhenfestpunktfeld,

g)
Verfahren der Lage- und Höhenmessungen,

h)
Photogrammetrie,

i)
Erfassung, Verwaltung und Weiterverarbeitung von Daten;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Maße und Dimensionen,

b)
Koordinatenberechnungen,

c)
Berechnungen von Absteckelementen,

d)
Sicherungs- und Kontrollberechnungen,

e)
Höhenberechnungen,

f)
Flächenberechnungen,

g)
Massenberechnungen;

3.
im Prüfungsfach Markscheiderisches Zeichnen und Bergmännisches Rißwerk:

a)
behördliche Vorschriften und Normen,

b)
amtliche Kartenwerke,

c)
Zeichenträger und -geräte,

d)
Blattformate und Koordinatennetze,

e)
Zeichen und Symbole,

f)
geometrische Projektionen und Schnitte,

g)
Vervielfältigungstechniken,

h)
interaktive Grafik- und Informationssysteme,

i)
Lagerstättenbearbeitung;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Markscheiderisches Zeichnen und Bergmännisches Rißwerk 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 8 Bergvermessungstechniker-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BergVermTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BergVermTechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BergVermTechAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...