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§ 1 - 25. Ausnahmeverordnung zur StVZO (25. StVZOAusnV k.a.Abk.)

V. v. 01.07.1976 BGBl. I S. 1778; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Geltung ab 09.07.1976; FNA: 9232-1-25 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 1



(1) Abweichend von § 19 Abs. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis nicht, wenn an Kraftfahrzeugen eine Vorrichtung zum Schutz der Fahrzeuginsassen bei seitlichem Umstürzen oder rückwärtigem Überschlagen (Umsturzschutzvorrichtung) im Sinne von Abschnitt 3.1 § 33 Absatz 2 der Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die landwirtschaftliche Unfallversicherung angebracht wird.

(2) Dies gilt nur, wenn

1.
der Hersteller der Vorrichtung dem Halter unter Berücksichtigung des § 3 dieser Verordnung bescheinigt, daß nach dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr die Vorrichtung und ihre Eignung für Fahrzeuge des vom Halter verwendeten Typs den Vorschriften der StVZO entspricht,

2.
die Anbringung vom Hersteller der Vorrichtung oder in einer von diesem ermächtigten Werkstatt vorgenommen wird,

3.
die Werkstatt in der Bescheinigung nach Nummer 1 den Namen des Fahrzeughalters und die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs einträgt sowie die Bescheinigung dem Halter aushändigt und

4.
der Halter die Bescheinigung zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt oder die Anbringung der Vorrichtung in den Fahrzeugpapieren vermerkt ist.





 

Frühere Fassungen von § 1 25. Ausnahmeverordnung zur StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 13 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579
aktuell vorher 01.03.2007Artikel 6 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 25.04.2006 BGBl. I S. 988
aktuellvor 01.03.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 25. Ausnahmeverordnung zur StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 25. StVZOAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 25. StVZOAusnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 25. StVZOAusnV (vom 01.01.2013)
... § 19 Abs. 2 StVZO erlischt bei Kraftfahrzeugen, die in anderen Fällen als nach § 1 durch Anbringen einer Umsturzschutzvorrichtung im Sinne von Abschnitt 3.1 § 33 Absatz 2 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 13 LSV-NOG Folgeänderungen weiterer Gesetze und Verordnungen
... Wörter „zur landwirtschaftlichen Alterskasse" ersetzt. (29) In § 1 Absatz 1 und § 2 Satz 1 der 25. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 1. Juli 1976 (BGBl. I S. ...

Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Artikel 6 FZV-EV Änderung der 25. Ausnahmeverordnung zur StVZO
... § 1 Abs. 2 Nr. 4 der 25. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 1. Juli 1976 (BGBl. I S. 1778), die durch ...