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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2007 aufgehoben
§ 3 - Investmentmeldeverordnung (InvMV)
V. v. 21.03.2005 BGBl. I S. 1050, 1262; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Geltung ab 19.04.2005; FNA: 7612-2-2 Investmentwesen
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Geltung ab 19.04.2005; FNA: 7612-2-2 Investmentwesen
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§ 3 Meldesatz und Übermittlungsfrist
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Vermögensaufstellungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgesetzes sind in Form eines Meldesatzes nach Maßgabe der Tabellen in Anlage 1 dieser Verordnung zu übermitteln.
(2) Für jedes Sondervermögen und für jeden Tag, an dem eine Ermittlung des Wertes nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Investmentgesetzes erfolgt, ist ein gesonderter Meldesatz zu erstellen. Für Immobilien-Sondervermögen ist abweichend von Satz 1 die monatliche Erstellung eines Meldesatzes bezogen auf die Vermögensverhältnisse am Tag der Erstellung ausreichend. Für Spezial-Sondervermögen, die keine Immobilien-Sondervermögen sind, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass eine wöchentliche Erstellung des Meldesatzes ausreichend ist.
(3) Der Meldesatz ist der Bundesanstalt spätestens am fünften Werktag nach dem jeweiligen Tag der Erstellung zu übermitteln.
Zitierungen von § 3 InvMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 InvMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/327/a4061.htm