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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2007 aufgehoben

§ 4 - Investmentmeldeverordnung (InvMV)

V. v. 21.03.2005 BGBl. I S. 1050, 1262; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Geltung ab 19.04.2005; FNA: 7612-2-2 Investmentwesen
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§ 4 Identifikation des Meldepflichtigen und des Sondervermögens; allgemeine Angaben



(1) Der Meldesatz muss folgende Angaben zur Identifikation des Meldepflichtigen enthalten (Tabelle T 0):

1.
den Namen des Meldepflichtigen;

2.
die Kennung des Meldepflichtigen nach dem Bank Identifier Code (BIC) oder bei Investmentaktiengesellschaften die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN); falls solche nicht vorhanden sind, eine von der Bundesanstalt vergebene Identifikationsnummer.

(2) Der Meldesatz muss weiterhin folgende allgemeine Angaben enthalten (Tabelle T 1):

1.
den Namen des Sondervermögens;

2.
falls vorhanden, die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) oder die deutsche Wertpapierkennnummer des Sondervermögens;

3.
das Datum des Bewertungstages;

4.
die gesetzliche Art des Sondervermögens nach Tabelle S 11;

5.
die Art des Sondervermögens, nach der sich das Meldeintervall bestimmt, nach Tabelle S 12;

6.
die Angabe, ob für das Sondervermögen vertragliche Anlagegrenzen gelten und ob diese eingehalten sind;

7.
die Angabe, ob es sich bei dem Meldesatz um eine Neumeldung, Stornierung oder Aktualisierung handelt;

8.
das Vermögen des Sondervermögens unter Angabe der Währung, in der das Sondervermögen geführt wird;

9.
die Anzahl der Anteile des Sondervermögens.

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