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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2007 aufgehoben
§ 5 - Investmentmeldeverordnung (InvMV)
V. v. 21.03.2005 BGBl. I S. 1050, 1262; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Geltung ab 19.04.2005; FNA: 7612-2-2 Investmentwesen
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Geltung ab 19.04.2005; FNA: 7612-2-2 Investmentwesen
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§ 5 Gliederung der Vermögensaufstellung
(1) Der Meldesatz muss eine Vermögensaufstellung enthalten, die in folgende Gattungen von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten zu gliedern ist (Tabelle S 21):
- 1.
- Wertpapiere mit einer Zulassung zum Handel im amtlichen Markt an einer Börse;
- 2.
- Wertpapiere, die in einen organisierten Markt einbezogen sind;
- 3.
- Wertpapiere aus Neuemissionen, die an einer Börse zum Handel im amtlichen Markt zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen werden sollen;
- 4.
- Wertpapiere, die nicht zum Handel im amtlichen Markt an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind;
- 5.
- Investmentanteile;
- 6.
- Schuldscheindarlehen;
- 7.
- Derivate;
- 8.
- Bankguthaben, Geldmarktinstrumente und Anteile an Geldmarktfonds;
- 9.
- Rückzahlungsforderungen aus in Pension genommenen Wertpapieren;
- 10.
- sonstige Vermögensgegenstände;
- 11.
- Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahme;
- 12.
- Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften;
- 13.
- Verbindlichkeiten aus Wertpapier-Darlehens-Geschäften;
- 14.
- sonstige Verbindlichkeiten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind gemäß Tabelle S 21 in weitere Untergruppen zu gliedern.
(3) Bei einem Immobilien-Sondervermögen ist die Vermögensaufstellung abweichend von Absatz 1 in folgende Gruppen von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten zu gliedern (Tabelle S 22):
- 1.
- Immobilien;
- 2.
- Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften;
- 3.
- Liquiditätsanlagen;
- 4.
- Wertpapiere;
- 5.
- sonstige Vermögensgegenstände;
- 6.
- Verbindlichkeiten;
- 7.
- Rückstellungen;
- 8.
- gebundene Mittel des Sondervermögens.
(4) Die in Absatz 3 genannten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind gemäß Tabelle S 22 in weitere Untergruppen zu gliedern.
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