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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2007 aufgehoben
§ 6 - Investmentmeldeverordnung (InvMV)
V. v. 21.03.2005 BGBl. I S. 1050, 1262; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Geltung ab 19.04.2005; FNA: 7612-2-2 Investmentwesen
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Geltung ab 19.04.2005; FNA: 7612-2-2 Investmentwesen
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§ 6 Angaben zu den Vermögensgegenständen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Vermögensaufstellung muss für jeden Vermögensgegenstand des Sondervermögens die folgenden Angaben enthalten (Tabellen T 2, S 21 und S 22):
- 1.
- eine vom Meldepflichtigen vergebene Kennung, mit der der Vermögensgegenstand innerhalb des zu übermittelnden Meldesatzes eindeutig identifiziert wird;
- 2.
- die Bezeichnung der Art des Vermögensgegenstandes durch einen Schlüssel nach den Tabellen S 21 und S 22;
- 3.
- die Bezeichnung des Vermögensgegenstandes durch Text;
- 4.
- die Identifikation des Vermögensgegenstandes durch eine im Kapitalmarktverkehr verbreitete Kennnummer, soweit eine solche vorhanden ist;
- 5.
- die Angabe, ob der Bestand der Vermögensgegenstände als Stückzahl, als Zahl der Anteile oder als Währung in Tausend mitgeteilt wird;
- 6.
- den Bestand der Vermögensgegenstände in absoluten Zahlen;
- 7.
- den Börsenpreis oder Wert des Vermögensgegenstandes unter Angabe der Währung;
- 8.
- den Gesamtwert der gleichen Vermögensgegenstände in der Währung des Sondervermögens.
(2) Der Meldepflichtige kann als freiwillige Zusatzangabe für die Vermögensgegenstände jeweils eine interne Referenznummer angeben.
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Zitierungen von § 6 InvMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 InvMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 InvMV Angaben zur Einhaltung der Anlagegrenzen
... einzelnen Vermögenspositionen nach § 6 Abs. 1 sind jeweils den Anlagegrenzen zuzuordnen, die für diese von Bedeutung sind (Tabellen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/327/a4064.htm