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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2007 aufgehoben

§ 6 - Investmentmeldeverordnung (InvMV)

V. v. 21.03.2005 BGBl. I S. 1050, 1262; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Geltung ab 19.04.2005; FNA: 7612-2-2 Investmentwesen
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§ 6 Angaben zu den Vermögensgegenständen



(1) Die Vermögensaufstellung muss für jeden Vermögensgegenstand des Sondervermögens die folgenden Angaben enthalten (Tabellen T 2, S 21 und S 22):

1.
eine vom Meldepflichtigen vergebene Kennung, mit der der Vermögensgegenstand innerhalb des zu übermittelnden Meldesatzes eindeutig identifiziert wird;

2.
die Bezeichnung der Art des Vermögensgegenstandes durch einen Schlüssel nach den Tabellen S 21 und S 22;

3.
die Bezeichnung des Vermögensgegenstandes durch Text;

4.
die Identifikation des Vermögensgegenstandes durch eine im Kapitalmarktverkehr verbreitete Kennnummer, soweit eine solche vorhanden ist;

5.
die Angabe, ob der Bestand der Vermögensgegenstände als Stückzahl, als Zahl der Anteile oder als Währung in Tausend mitgeteilt wird;

6.
den Bestand der Vermögensgegenstände in absoluten Zahlen;

7.
den Börsenpreis oder Wert des Vermögensgegenstandes unter Angabe der Währung;

8.
den Gesamtwert der gleichen Vermögensgegenstände in der Währung des Sondervermögens.

Abweichend von Satz 1 kann der Bestand der in den Tabellen S 21 und S 22 als Sammelposition gekennzeichneten Vermögensgegenstände zusammengefasst mitgeteilt werden.

(2) Der Meldepflichtige kann als freiwillige Zusatzangabe für die Vermögensgegenstände jeweils eine interne Referenznummer angeben.

 
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Zitierungen von § 6 InvMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 InvMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 InvMV Angaben zur Einhaltung der Anlagegrenzen
... einzelnen Vermögenspositionen nach § 6 Abs. 1 sind jeweils den Anlagegrenzen zuzuordnen, die für diese von Bedeutung sind (Tabellen ...