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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2007 aufgehoben

§ 13 - Investmentmeldeverordnung (InvMV)

V. v. 21.03.2005 BGBl. I S. 1050, 1262; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Geltung ab 19.04.2005; FNA: 7612-2-2 Investmentwesen
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§ 13 Börsenpreis, Stückzahl, Nennbetrag der Finanzinstrumente



(1) Die Menge, auf die der ausgeführte Auftrag oder das Geschäft lautet, ist anzugeben (Feld-Nr.: 25). Es ist zu erläutern, auf welche Einheit (beispielsweise Stück, Kontrakte) sich diese Menge bezieht (Feld-Nr.: 24). Die in einem Kontrakt jeweils enthaltene Stückzahl ist als Preismultiplikator anzugeben (Feld-Nr.: 42).

(2) Bei Wertpapieren ist der auf das gemeldete Geschäft bezogene Börsenpreis (Feld-Nr.: 27) unter Angabe der Einheit der Effektennotiz (Feld-Nr.: 36) und der Handelswährung (Feld-Nr.: 26) anzugeben.

(3) Bei Optionen ist der auf das gemeldete Geschäft bezogene Preis (Feld-Nr.: 27) unter Angabe der Handelswährung (Feld-Nr.: 26), des Basispreises der Option (Feld-Nr.: 45), der Notierungsart des Basispreises (Feld-Nr.: 46) und der Währung des Basispreises (Feld-Nr.: 44) anzugeben.