Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2007 aufgehoben

§ 16 - Investmentmeldeverordnung (InvMV)

V. v. 21.03.2005 BGBl. I S. 1050, 1262; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Geltung ab 19.04.2005; FNA: 7612-2-2 Investmentwesen
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§ 16 Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts



Zur Identifikation des Geschäfts sind anzugeben:

1.
eine vom Meldepflichtigen für jedes Geschäft selbst vergebene interne Meldenummer (Feld-Nr.: 15);

2.
ob es sich aus Sicht des Meldepflichtigen um einen Kauf oder um einen Verkauf für ein Sondervermögen handelt (Feld-Nr.: 17);

3.
bei maklervermittelten und über die Börse abgewickelten Geschäften die Abruf-Gruppe-Makler (Feld-Nr.: 60), die Angabe, ob es sich um ein Aufgabegeschäft handelt (Feld-Nr.: 59) sowie die Geschäftsnummer und bei Änderung dieser Geschäftsnummer die ursprüngliche Geschäftsnummer (Feld-Nr.: 58);

4.
im Feld "Geschäftstyp" (Feld-Nr.: 18), ob eine Brutto- oder Nettoabrechnung oder eine zusammengefasste Meldung nach § 19 vorliegt oder ob eine interessewahrende Order oder eine Groß- oder Sammelorder zugrunde liegt;

5.
die Emittentennummer (Feld-Nr.: 28) und die ursprüngliche Emittentennummer (Feld-Nr.: 29);

6.
der Zinssatz des gehandelten Finanzinstruments (Feld-Nr.: 37);

7.
bei Derivaten der Kalendertag der Endfälligkeit des Underlying-Instruments, bei sonstigen Finanzinstrumenten der Kalendertag der eigenen Endfälligkeit (Feld-Nr.: 38);

8.
das Valutadatum durch Bezeichnung des Kalendertages, an dem vereinbarungsgemäß die Geldverrechnung vorzunehmen ist (Feld-Nr.: 51), sofern eine besondere Valuta als Erklärung für einen vom Markt abweichenden Kurs dient;

9.
bei Derivaten der Kalendertag der Fälligkeit (Feld-Nr.: 47) und, soweit vorhanden, die Nummer der jeweiligen Version (Feld-Nr.: 43).



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