Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2007 aufgehoben

§ 17 - Investmentmeldeverordnung (InvMV)

V. v. 21.03.2005 BGBl. I S. 1050, 1262; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Geltung ab 19.04.2005; FNA: 7612-2-2 Investmentwesen
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§ 17 Weitere Angaben



(1) Die Mitteilung hat weiterhin folgende Angaben zu enthalten:

1.
die laufende Nummer des Meldesatzes nach § 10 Abs. 2 Satz 2 (Feld-Nr.: 54);

2.
das Kalenderdatum der Erstellung des Meldesatzes (Feld-Nr.: 53);

3.
die Angabe des Melders (Feld-Nr.: 55);

4.
die Rechtsgrundlage, auf der die Mitteilung beruht (Feld-Nr.: 52).

Melder im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist dasjenige Unternehmen, das den Meldesatz erstellt hat.

(2) Leitet ein anderer als der Meldepflichtige einen Meldesatz an die Bundesanstalt weiter, so sind zusätzlich anzugeben:

1.
Datum und Uhrzeit des Eingangs des Meldesatzes beim anderen (Feld-Nr.: 56 und 57);

2.
im Falle einer Änderung des Meldesatzes das Datum der letzten Änderung (Feld-Nr.: 61).



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