Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2007 aufgehoben
§ 19 - Investmentmeldeverordnung (InvMV)
V. v. 21.03.2005 BGBl. I S. 1050, 1262; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Geltung ab 19.04.2005; FNA: 7612-2-2 Investmentwesen
|
Geltung ab 19.04.2005; FNA: 7612-2-2 Investmentwesen
|
§ 19 Zusammenfassung von Mitteilungen
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
Festpreisgeschäfte eines Tages in zum Nennwert rückzahlbaren fest- oder variabel verzinslichen Schuldverschreibungen inländischer Emittenten, die zum gleichen Preis ausgeführt werden, können pro Wertpapier in zusammengefasster Form mit einem Meldesatz gemeldet werden; in diesem Fall entfällt eine Meldung der Uhrzeit. Dasselbe gilt für Bezugsrechte, die ein Meldepflichtiger am letzten Tag des Bezugsrechtshandels für seine Sondervermögen veräußert, wenn diese Geschäfte zum gleichen Preis ausgeführt werden, für Zuteilungen auf Grund von Zeichnungen sowie für Geschäfte im Rahmen von Daueremissionen des Bundes.
Zitierungen von § 19 InvMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 InvMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 InvMV Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts
... 18), ob eine Brutto- oder Nettoabrechnung oder eine zusammengefasste Meldung nach § 19 vorliegt oder ob eine interessewahrende Order oder eine Groß- oder Sammelorder zugrunde ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/327/a4077.htm