Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2007 aufgehoben
§ 20 - Investmentmeldeverordnung (InvMV)
V. v. 21.03.2005 BGBl. I S. 1050, 1262; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Geltung ab 19.04.2005; FNA: 7612-2-2 Investmentwesen
|
Geltung ab 19.04.2005; FNA: 7612-2-2 Investmentwesen
|
§ 20 Technisches Übermittlungsformat
(1) Die Mitteilungen nach diesem Abschnitt sind mit einer Übertragungsdatei im ASCII-Format zu übermitteln.
(2) Die Übertragungsdatei ist mit einem Namen von höchstens acht Zeichen zu versehen. Eine Datei kann mehrere Meldesätze enthalten. Die Datei muss mit einem Vorsatz beginnen und mit einem Nachsatz enden. Der Vorsatz ist wie folgt aufgebaut: Name der Übertragungsdatei; Datum der Erstellung der Übertragungsdatei; Zeit der Erstellung der Übertragungsdatei. Der Nachsatz ist wie folgt aufgebaut: Datum der Erstellung der Übertragungsdatei; Zeit der Erstellung der Übertragungsdatei; Anzahl der übertragenen Datensätze einschließlich des Vor- und des Nachsatzes.
(3) Die einzelnen Felder in den Datensätzen sind durch ein Semikolon zu trennen (ASCII-Code 59). Jeder Datensatz beginnt und endet ohne Semikolon. Die einzelnen Datensätze sind durch eine Zeilenschaltung zu trennen (ASCII-Code 13 und 10). Der Nachsatz endet ohne Zeilenschaltung. Ein leerer Datensatz am Ende einer Datei ist nicht zulässig.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/327/a4078.htm