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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2007 aufgehoben

§ 21 - Investmentmeldeverordnung (InvMV)

V. v. 21.03.2005 BGBl. I S. 1050, 1262; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Geltung ab 19.04.2005; FNA: 7612-2-2 Investmentwesen
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§ 21 Mitteilung durch Dritte



(1) Der Meldepflichtige kann die Mitteilungen nach diesem Abschnitt auf seine Kosten durch einen geeigneten Dritten abgeben. Geeignet ist ein Dritter, der die Datensicherheit und die Einhaltung der in § 10 Abs. 4 vorgeschriebenen Mitteilungsfrist gewährleistet. Die Bundesanstalt kann die mangelnde Eignung eines Dritten, die insbesondere bei wiederholt fehlerhaften oder verspäteten Mitteilungen anzunehmen ist, feststellen. Zuvor ist dem Dritten unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Abhilfe einzuräumen.

(2) Bei Einschaltung eines Dritten haben die Meldepflichtigen ihre Mitteilungspflicht erst dann erfüllt, wenn der Dritte die Mitteilung gegenüber der Bundesanstalt mit dem vollständig und richtig erstellten Meldesatz innerhalb der in § 10 Abs. 4 vorgeschriebenen Frist abgegeben hat.



 

Zitierungen von § 21 InvMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 InvMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 InvMV Datum und Uhrzeit
... und Sekunden anzugeben (Feld-Nr.: 14), sofern der Meldepflichtige oder ein von diesem nach § 21 beauftragter Dritter über diese Information verfügt. Eine Uhrzeit, die von einem ...